Vereinssatzung

Vereinssatzung des „Verein für Leibesübungen von 1908 Herzberg e.V."

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen von 1908 Herzberg", eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Herzberg am Harz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Der Verein übernimmt die Tradition der aufgelösten früheren Vereine FC 08 und SV Herzberg (Harz). Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein sein gesamtes Vermögen, insbesondere Sportanlagen und –Geräte für seine Mitglieder zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen oder religiösen Tendenzen.

Zur Erreichung der festgesetzten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

Der Verein darf keinen Gewinn anstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

Mitglied des Vereins kann nur werden, wer Spiel und Sport als Amateur betreibt, also weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile aus seiner sportlichen Betätigung zieht oder zu ziehen bestrebt ist. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnsitz schriftlich einzureichen.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, welche ihm bei Aufnahme auszuhändigen ist. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen

 

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich bezahlt werden. Neuaufgenommenen Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist bis spätestens 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

- wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen des laufenden Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,

- wegen unehrenhafter Handlungen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht dem Mitglied das Recht zur Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung beim Vorstand einzulegen. Die Berufung wird dem Ehrenrat vorgelegt, der endgültig entscheidet.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

Der Vorstand besteht aus :

dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart, dem 1. Schriftführer, dem Hauptsportwart, dem Jugendleiter für männliche Jugendliche, dem Jugendleiter für weibliche Jugendliche, dem 2. Kassenwart, dem 2.Schriftführer sowie dem Medienbeauftragten.

Der Vorstand bildet mit den einzelnen Sport- bzw. Spartenleitern den erweiterten Vorstand. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, Vereinsstrafen über die Mitglieder zu verhängen. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

§ 8 Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zum Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung im Lokalanzeiger oder durch Aushang in den Aushangkästen einberufen werden. Anträge ordentlicher Mitglieder müssen spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung an den Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder – und Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Auch die außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher einberufen werden.

 

§ 9 Ausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

 

§ 10 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt und ist zuständig als Berufsinstanz gemäß § 6 und § 7 dieser Satzung.

 

§ 11 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt für das kommende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die mit den Rechten und Pflichten der Kassenprüfung ausgestattet sind. Die gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand nach § 26 BGB und auch nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Eine Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nur einmal möglich.

Zusätzlich ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der bei Ausfall eines Kassenprüfers dessen Rechte und Pflichten übernimmt.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der die Satzung betreffende Antrag termingemäß vorlag und zwei Drittel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder für diesen Antrag stimmen.

 

§ 13 Vollmacht

Für Unterschriften bevollmächtigt sind in allen Angelegenheiten der 1. Vorsitzende, in Vertretung der 2. Vorsitzende; für den gesamten Vereinsschriftverkehr der Schriftführer oder dessen Stellvertreter. Mit Bank bzw.- Sparkassenvollmacht sind zwei Vorstandsmitglieder auszustatten, die im Einzelfall berechtigt sind bis zu EURO 300,00 und gemeinsam bis zu EURO 500,00 abzuheben. Ausgaben über EURO 500,00 bedürfen der Zustimmung des Vorstandes gemäß §7 der Vereinssatzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 14 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so ist über seine Auflösung zu beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §8 mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Das bei der Auflösung nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Herzberg am Harz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. Mit der Annahme dieser Satzung treten die bisherigen Satzungen außer Kraft.

 

Diese vorliegende Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 08. Juni 2012 angenommen.

 

 

 

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